Wichtige Gesetzesartikel der Bundesverfassung (BV)
Schutz der Kinder und Jugendlichen
- BV Art.11
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Sozialziele
- BV Art. 41
Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
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