Mein Kind zur Adoption freigeben?

Falls Sie sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden und erwägen, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, sind wir von PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz für Sie da. Wir besprechen mit Ihnen Ihre persönliche Situation und zeigen Ihnen die rechtlichen Aspekte einer Adoptionsfreigabe auf.

Gibt es Alternativen für mich und mein Kind?

Vielleicht möchten Sie – mit dem nötigen Support – doch selbst für das Kind sorgen oder die Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen. Wir schauen mit Ihnen auch Unterstützungsmöglichkeiten und Alternativen zur Adoption an und informieren Sie über die zuständigen Stellen.

Was bedeutet eine Adoption für mein Kind und mich?

Kommt es zu einer Adoptionsfreigabe, begleiten wir von PACH diesen Prozess zusammen mit den Behörden. Dabei nehmen wir Ihre Anliegen und Wünsche für die Zukunft Ihres Kindes ernst. Sie können sich zu jeder Zeit im Adoptionsfreigabeprozess bei uns melden, wenn Sie ein Gespräch wünschen.

Unsere Beratung (persönlich, telefonisch, per Mail oder online) ist für Sie kostenlos und vertraulich.

Spital und Geburt

Falls Sie erwägen, in einem von Ihrem Wohnsitz entfernten Spital zu gebären, prüfen Sie mit Ihrer Krankenkasse die Kostenfrage.

Möglicherweise können Sie Ihr Zimmer anstatt auf der Geburtsabteilung auf der Gynäkologie beziehen. So teilen Sie sich nach der Geburt nicht mit anderen Müttern und ihren Kindern das Zimmer. In den meisten Spitälern gibt es einen Sozialdienst, um diese und andere Fragen zu klären.

Das Spital ist verpflichtet, jede Geburt dem Zivilstandsamt am Wohnsitz der Mutter oder der Eltern zu melden. Als Wohnsitz gilt die Gemeinde, in der Sie angemeldet sind. Die Geburt wird in das Zivilstandsregister eingetragen. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder das zuständige Familiengericht muss über Ihre Absicht, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, informiert werden.

Die Behörde behandelt diese Information mit der grösstmöglichen Diskretion und lädt Sie zu einem Gespräch ein. In der Regel wird für Ihr Kind eine Beiständin oder ein Beistand eingesetzt. Das ist eine von der KESB oder dem Familiengericht bestimmte Fachperson, die für das Wohl Ihres Kindes besorgt ist.

Option vertrauliche Geburt

Falls Sie sich aufgrund Ihrer Schwangerschaft in einer Notsituation befinden, besteht die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt. Diese Möglichkeit ist angezeigt bei einer Gefährdung durch das persönliche Umfeld. Bereits in der Schwangerschaft können Sie sich bei Bedarf an Ihre Gynäkologin oder Ihren Gynäkologen, ans Spital oder die Geburtshelferin oder den Geburtshelfer wenden und sich über eine vertrauliche Geburt informieren.

Bei einem Adoptionsfreigabewunsch braucht es nicht zwingend eine vertrauliche Geburt. Der Datenschutz und die Vertraulichkeit werden bei jeder Geburt eingehalten.

Bedenkzeit und Betreuung des Kindes nach der Geburt

Für Ihr Kind wird mit Ihrem Einverständnis direkt nach der Geburt ein vorübergehendes Zuhause organisiert, beispielsweise in einer Übergangspflegefamilie oder im Heim. Es gibt geschulte Übergangspflegefamilien, die Ihrem Kind ein Zuhause bieten und es umsorgen, bis Sie eine Entscheidung für Ihr Kind getroffen haben.

Die Zustimmung zur Adoptionsfreigabe kann frühestens sechs Wochen nach der Geburt bei der zuständigen Behörde (KESB oder Familiengericht) gegeben werden. Auch minderjährige Mütter und Väter haben das Recht, selbst über die Freigabe zur Adoption zu entscheiden. Ab dem Zeitpunkt der Zustimmung zur Adoptionsfreigabe haben Sie sechs Wochen Zeit, in der Sie den Entscheid widerrufen können. Lassen beide Elternteile diese Zeit ungenutzt verstreichen, wird die Freigabe rechtskräftig und kann nicht rückgängig gemacht werden. Sie haben in dieser Zeitspanne, das Recht, Ihr Kind – nach Absprache mit der Behörde – zu besuchen.

Die rechtliche Stellung der Eltern

Bleiben Sie bei Ihrem Entscheid, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, wird Ihnen nach Ablauf der Widerrufsfrist die elterliche Sorge (Sorgerecht) entzogen und eine Vormundschaft für das Kind errichtet. In der Regel übernimmt die Beistandsperson die Vormundschaft. Rechtlich gesehen bleiben Sie Eltern, bis Ihr Kind nach einem Jahr Pflegeverhältnis adoptiert wird und das Kindesverhältnis zu Ihnen aufgelöst wird. Ab dem Einzug des Kindes bei den Adoptiveltern kommen diese finanziell für das Kind auf. 

Die Auswahl der Adoptiveltern

Sie können sich vor oder nach der Geburt darüber äussern, wie Ihr Kind aufwachsen soll und wie Sie sich die zukünftigen Eltern Ihres Kindes vorstellen. Nach Möglichkeiten werden Ihre Wünsche berücksichtigt. PACH ist die vom Bund bewilligte Vermittlungsstelle für Inlandsadoptionen in der Deutschschweiz. Darum führen wir den Vermittlungspool mit Personen, die gerne ein Kind adoptieren möchten. Diese Personen wurden sorgfältig abgeklärt und auf ihre Aufgabe vorbereitet. Sie verfügen über eine Eignungsbescheinigung von der zuständigen kantonalen Zentralbehörde Adoption.

Wir reichen der Vormundsperson des Kindes drei bis vier verschiedene Dossiers von Adoptiveltern ein, die uns – unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche sowie der Bedürfnisse Ihres Kindes – als passend erscheinen. Nachdem die Vormundsperson die Adoptiveltern ausgewählt hat, erfolgt für das Kind eine Übergangsphase von der Übergangspflegefamilie oder einem Heim zu den Adoptiveltern. In dieser Zeit finden erst Besuche der Adoptiveltern bei der Übergangsfamilie statt, dann Besuche bei der Adoptivfamilie. Diese Phase dauert etwas vier bis sechs Wochen. Dann lebt das Kind ganz bei seiner neuen Familie.

Direktplatzierung

Wenn Sie wünschen, dass Ihr Kind direkt nach der Geburt zu den künftigen Adoptiveltern kommt, damit es keine Übergangslösung braucht, sind klare Verhältnisse nötig. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen und mit Genehmigung der Behörden möglich:

Beide Elternteile sind sich über die Freigabe absolut sicher und geben ihre Zustimmung fristgerecht.
Bei unverheirateten Eltern anerkennt der Vater das Kind vorgeburtlich beim Zivilstandsamt.
Mehrere Monate vor der Geburt treten Sie mit uns oder der zuständigen Behörde (KESB oder Familiengericht) in Kontakt. Nur dann bleibt genügend Zeit, um geeignete Adoptiveltern für das Kind zu finden.

Offene Adoptionsformen

Lesen Sie die Geschichte von Lenny (Name geändert): Seine Eltern entschieden sich für eine offene Adoptionsform. Anders als bei einer geschlossenen Adoption, bleibt der Kontakt zur leiblichen Mutter oder zu den leiblichen Eltern bestehen. Die Eltern von Lenny erzählen, warum sie sich für diesen Weg entschieden. Durch regelmässige Treffen wächst eine besondere Bindung, die allen Beteiligten viel bedeutet.

Zum Artikel im NETZ-Magazin

weitere Informationen

Wer gibt dem Kind seinen Vornamen?

Sie geben Ihrem Kind den Vornamen. Wir empfehlen den Adoptiveltern, diesen Vornamen beizubehalten. Die Adoptiveltern haben aber das Recht, diesen zu ändern. Der von den Eltern erhaltene Vorname stellt für viele adoptierte Kinder später etwas Wichtiges und Wertvolles dar.

Die rechtliche Stellung des Kindes und der Adoptiveltern

Die Vormundsperson stellt sicher, dass es dem Kind gut geht. Sie bespricht mit den Adoptiveltern oder auch mit den Behörden wichtige Fragen zum Kindeswohl und den Rechten des Kindes. Nachdem Ihr Kind mindestens ein Jahr bei seinen Adoptiveltern gelebt hat, können diese das Adoptionsgesuch stellen. Bis die Adoption ausgesprochen wird, liegt – rechtlich gesehen – ein Pflegeverhältnis vor. Mit dem Vollzug der Adoption erhält das adoptierte Kind die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern. Das heisst, es erhält den Nachnamen und die Nationalität der Adoptiveltern sowie die volle Erbberechtigung. Mit erfolgter Adoption endet die Vormundschaft.

Wir sind für Sie da.

Charlotte Lattmann

Psychologin – Schwerpunkt Adoption

Susanne Imper

Sozialarbeiterin – Schwerpunkt Adoption

Barbara Hinnen

Sozialpädagogin – Schwerpunkt Adoption

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