Vom Adoptionswunsch zur Adoption

Informationsveranstaltung / Gesuch einreichen bei der Zentralbehörde Adoption des Wohnsitzkantons

Am Anfang steht die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung. Wer weiterhin Interesse hat, nimmt danach an einem Vorbereitungskurs für adoptionswillige Paare oder Einzelpersonen teil und fordert die Gesuchformulare bei der zuständigen Kantonalen Zentralbehörde Adoption an. Diese gibt es in jedem Kanton. Dort reichen interessierte Paare/-Einzelpersonen ihr Dossier ein – das kann für die Schweiz sein oder für eines der wenigen Länder, die für Auslandadoptionen noch zugelassen sind.

Sozialabklärung

Wenn das Dossier formal alle Kriterien erfüllt, erteilen die Behörden PACH (oder einer anderen Stelle) den Auftrag für die Sozialabklärung. Es finden drei bis vier persönliche Gespräche von PACH-Fachmitarbeiterinnen mit den Interessierten statt. In diesen Gesprächen werden die eigene Biografie, die Beweggründe für eine Adoption, der Kinderwunsch, die Erziehungsvorstellungen und die eigenen Ressourcen besprochen. Auch können die Paare/Einzelpersonen mitteilen, ob sie es sich beispielsweise zutrauen, ein Kind mit einer Erkrankung oder besonderen Bedürfnissen anzunehmen. Es wird dann abgeklärt, ob sie über die notwendigen Ressourcen dazu verfügen. Der eingereichte Bericht wird von der Zentralbehörde Adoption geprüft. Werden die Gesuchstellenden als «geeignet» gesehen, wird diesen eine Eignungsbescheinigung ausgestellt. Diese ist zwei (Kanton Aargau) bis drei Jahre gültig.

Aufnahme in den Vermittlungspool

Vom Einreichen der Gesuchunterlagen bis zum Erhalt der Einigungsbescheinigung vergehen durchschnittlich acht bis zwölf Monate. Mit dieser Einigungsbescheinigung und dem Unterzeichnen eines Vertrags werden die adoptionswilligen Personen im Falle einer Inlandadoption in den Vermittlungspool von PACH aufgenommen.

Ein Kind wird zur Adoption freigegeben

Wenn eine Mutter oder Eltern sich entscheiden, ihr Kind zur Adoption freizugeben, kommt das Kind nach der Geburt meistens zu einer Übergangspflegefamilie und erhält eine Beistandsperson. Die Eltern erhalten bei PACH unentgeltliche Beratung. Nach frühestens sechs Wochen können die Mutter/die Eltern die Zustimmungserklärung zur Adoptionsfreigabe unterschreiben. Danach läuft eine sechswöchige Widerrufsfrist. In diesen (mindestens) drei Monaten verbleibt das Kind in der Übergangspflegefamilie. Oftmals benötigt die Vaterschaftsklärung mehr Zeit. Beide Elternteile müssen ihre Zustimmung zur Adoptionsfreigabe geben. Nach Ablauf der Fristen wandelt sich die Beistandschaft in eine Vormundschaft.

Eltern für ein Kind gesucht

Die Vormundsperson des Kindes bittet um eine Auswahl an Dossiers von geeigneten Adoptiveltern aus dem Vermittlungspool von PACH, sobald die rechtliche Situation geklärt ist. In Ausnahmefällen bereits frühzeitig, wenn die Klärung der rechtlichen Situation absehbar oder Formsache ist. PACH übergibt der Vormundsperson vier Dossiers von potenziellen Eltern/Einzelpersonen aus dem Vermittlungspool, die besonders gut zum Kind passen. Diese Auswahl ist Resultat eines mehrstufigen Auswahlverfahrens aufgrund von Kriterien des Kindes, der Eltern und weiterer wichtiger Faktoren. Die Devise von PACH lautet: Es werden nicht Kinder für Adoptiveltern gesucht, sondern Adoptiveltern für Kinder.

Vormundsperson wählt Adoptiveltern aus

Die Vormundperson trifft anschliessend, meistens in Absprache mit ihrem Team, eine Wahl und die zuständige PACH-Mitarbeiterin informiert die Adoptiveltern, sobald die Zentralbehörde des Wohnsitzkantons der Ausgewählten ihr OK gaben.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier:

Adoption in der Schweiz, Bundesamt für Justiz (Broschüre PDF)

Verband der Zentralbehörden Adoption 

 

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